Dispensationsregelung vom Unterricht
1. Grundsätzliches
Schülerinnen und Schüler können auf begründetes Gesuch der Erziehungsberechtigten vom Unterricht ganz oder teilweise dispensiert werden. Für Dispensationen gelten §15 und §16 des Schulreglements (SRSZ 611.212).
Grundsätzlich gilt der Ferienplan. Gesuche für Ferienverlängerungen werden restriktiv behandelt und nur in absoluten Ausnahmefällen bewilligt. Reine Ferien- und Reisedispensen werden nicht erteilt. Joker-Halbtage können aber, mit Ausnahme vor und nach den Sommerferien, dafür benützt werden.
Absenzen für Auslandreisen werden dann ausnahmsweise erteilt, wenn eine dringende persönliche oder familiäre Angelegenheit vorliegt, wie zum Beispiel Hochzeiten, Todesfälle, Krankheiten, Unfälle etc.
2. Zuständigkeiten
Klassenlehrperson bis zu einem Tag
Rektorat/Schulleitung bis zu zwei Wochen
Schulrat länger als zwei Wochen
3. Jokertage
Pro Schuljahr können zwei Joker-Halbtage ohne Angabe von Gründen gewählt werden. Eine Übertragung auf ein nachfolgendes Schuljahr ist nicht möglich. Joker-Halbtage werden im Zeugnis als entschuldigte Absenzen eingetragen.
Unmittelbar vor und nach den Sommerferien können Joker-Halbtage nicht bezogen werden: Dasselbe gilt für die Dauer von Schulreisen und -lagern, Projekttagen, Projektwochen, sportliche Aktivitäten oder Anlässe, welche die ganze Schule betreffen. Beim Bezug von Joker-Halbtagen besteht kein Anspruch auf Erteilung von Nachholunterricht. Die Eltern bzw. die Schülerinnen und Schüler sind für das Nachholen des verpassten Schulstoffes selber verantwortlich. Die Lehrpersonen sind berechtigt, unmittelbar nach dem Jokerhalbtag Prüfungen durchzuführen oder verpasste Prüfungen in mündlicher und schriftlicher Form nachholen zu lassen.
Bei der Bewilligung eines Dispensationsgesuches werden zuerst die noch vorhandenen Jokerhalbtage abgezogen.
Bei absehbaren und voraussichtlichen Dispensen (Hochzeiten, Geburtstage, Familienfeste, etc.) müssen die Joker-Halbtage dafür eingesetzt werden. Die Joker-Halbtage dürfen in einem solchen Fall nicht im Vorfeld bezogen werden. Das Dispensationsgesuch betrifft dann lediglich die Restzeit.
4. Vorgehen
4.1 Alle Gesuche für voraussehbare Absenzen müssen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich und begründet an die Klassenlehrperson gestellt werden. Das einzureichende Formular kann bei der Klassenlehrperson bezogen oder auf der Homepage herunergeladen werden.
4.2 Bei einer Abwesenheit von mehr als einem Tag beurteilt die Klassenlehrperson das Gesuch und leitet dieses mit einem entsprechenden Antrag an die Schulleitung weiter.
4.3 Die Schulleitung entscheidet über Gesuche bis zu zwei Wochen und teilt den Beschluss den Eltern schriftlich mit (Kopie an die Klassenlehrperson).
4.4 Gesuche für Dispensationen von mehr als zwei Wochen werden von der Schulleitung beurteilt und mit einem entsprechenden Antrag dem Schulrat unterbreitet.
4.5 Die Schulleitung kann bei Bedarf weitere Richtlinien erlassen.
5. Sonderregelungen
5.1 Schnuppertage
Bestimmungen zur Regelung von Schnuppertagen und –lehren sind im Schnuppertage-Reglement festgehalten.
5.2 Besondere Talente
Es ist wichtig, Kinder und Jugendliche in ihrem Engagement für eine bestimmte Tätigkeit (Leistungssport, Musik, … etc.) zu unterstützen. An der Bezirksschule Gersau ist es deshalb möglich, dass Eltern von Kindern mit besonderen Talenten und Begabungen, welche gefördert werden sollen, um Dispensation von einzelnen Lektionen ersuchen können. Im Falle einer Bewilligung durch den Schulrat sind die Eltern dafür verantwortlich, dass ihr Kind den versäumten Schulstoff nachholt. Sie verschaffen sich die nötigen Informationen und Unterlagen selbständig (Holprinzip).
Die Dispensationsgesuche / Antragsformulare können mit dem vom Amt für Volksschule und Sport zur Verfügung gestellten Antragsformular eingereicht werden.
https://www.sz.ch/verwaltung/bildungsdepartement/amt-fuer-volksschulen-und-sport/unterricht/dispensation-talentfoerderung.html/8756-8758-8802-9466-9467-11472-11672
5.3 Alpdispensen
Alpdispensen werden gemäss Wegweiser zur Gesetzgebung Volksschule SZ (3.5.2 Dispensationen-Leitfaden für die Schulen Absatz d.) behandelt.
5.4 Auslandaufenthalte
Auslandaufenthalte werden gemäss Wegweiser zur Gesetzgebung Volksschule SZ (3.5.2 Dispensationen-Leitfaden für die Schulen Absatz d.) behandelt. Ab einer Aufenthaltsdauer von drei und mehr Monaten wird die Zuständigkeit des Schulrates hinfällig, da von einer Wohnsitzverlegung ausgegangen wird.
5.5. Dispensation für religiöse Feiertage
Dispensationen für religiöse Feiertage werden gemäss Wegweiser zur Gesetzgebung Volksschule SZ (3.5.2. Dispensationen-Leitfaden für die Schulen Absatz e.) behandelt.
5.6 Kindergarten
Grundsätzlich gilt das Dispensationsreglement, jedoch kann hier eine etwas grosszügigere Dispensationspraxis zur Anwendung kommen.
6. Verletzung der Pflichten (§ 47 VSG)
Vom Schulrat verwarnt oder mit Ordnungsbusse von Fr. 200.– bis Fr. 5 000.– bestraft wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kind:
a) ohne Bewilligung vom Unterricht fernhält;
b) nicht in die Schule oder Klasse schickt, in die es eingeteilt ist;
c) in eine nicht bewilligte Privatschule schickt (§ 69);
d) ohne Bewilligung privat unterrichten lässt (§ 69).
Durch den Schulrat genehmigt am 26. April 2018.
Dispensations-Regelung zum Ausdrucken
Formular Dispensationsgesuch
Das Formular kann online ausgefüllt werden. Bitte unterschrieben der zuständigen Klassenlehrperson abgeben.